Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERMIETUNG

- Stand Juli 2023 -

I Allgemeine Geschäftsbedingungen – Vermietung

§ 1 Geltungsbereich 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen der Firma Hättich Veranstaltungstechnik (nachfolgend HEVT genannt) geschlossenen Verträge, welche die Vermietung ( ) von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängenden Sach- und Dienstleistungen von HEVT zum Gegenstand haben. 

2. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. 

3. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im sinne von § 14 BGB. 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluß 

1. Die Angebote von HEVT sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen Zeitrum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. 

2. HEVT ist in der Entscheidung über die Annahme frei. 

II Vermietung von Gegenständen 

§ 1 Mietzeit 

Die Mietzeit ist stets auf feste Kalenderzeit vereinbart (Zeitmietvertrag) und schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von HEVT (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von HEVT (Mietende) ein. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, HEVT oder ein Dritter den Transport durchführt. 

§ 2 Vergütung 

1. Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluß gültigen Preisliste von HEVT enthaltene Mietpreis als vereinbart. 

2. Ist in Verträgen über zusätzliche Dienstleistungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgeltes nichts geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. 

§ 3 Transport 

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet HEVT nicht den Transport der Mietgegenstände. Übernimmt HEVT den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen HEVT und dem Kunden, kann HEVT den Transport nach eigener Wahl selbst oder durch Dritte durchführen. Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten § 9 Abs. 1 und 2. 

2. Lässt HEVT den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den Dritten für etwaige Schadenersatzsprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck Abtretung der HEVT gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem HEVT dem Kunden gegenüber gemäß §7 Abs. 1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist. 

§ 4 Stornierung durch den Kunden 

1. Der Kunde hat das Recht, nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen schriftlich zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 

2. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet, 50 % der gesamten Vergütung gemäß §2, wenn spätestens 30 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, 80 % der gesamten Vergütung gemäß § 2, wenn spätestens 14 Tage vor Vertragsbeginn storniert wird, als Schadenersatz an HEVT zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei HEVT maßgeblich. Ist der Kunde Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, entfällt die Schadenersatzverpflichtung insoweit, als der Kunde nachweist, dass HEVT kein Schaden oder ein Schaden in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. 

§ 5 Zahlung 

1. Sofern nichts anderweitiges vereinbart wurde, ist die Miete ohne Abzüge/Skonti im Zeitpunkt der vereinbarten Mietbeginns fällig. Vergütungen für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. HEVT ist zur Übergabe der Mietgegenständige an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung der Vergütung verpflichtet. 

2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Geldes bei HEVT maßgeblich. 

3. Ist unser Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, so schuldet er bei nicht fristgerechter Zahlung Fälligkeitszinsen i. H. v. 8 % über dem Basiszinssatz. Ist unser Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, hat er die Vergütungen und alle weitere Forderungen aus dem Vertragsverhältnis während des Verzuges mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

4. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur ( ) mit einer unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von HEVT anerkannten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt. 

§ 6 Pflichten der Gebrauchsüberlassung 

1. Der Kunde hat die Pflicht, HEVT über den zeitlichen Ablauf sowie die geplante Einsatzzeiten zu informieren. 

2. Der Kunde stellt HEVT alle erforderlichen Unterlagen zu Verfügung, die eine ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten im vereinbarten Zeitrahmen ermöglichen. Diese können sein: Technische Pläne und Zeichnungen, Grundrisse, Bestuhlungspläne, Flucht- & Rettungswegpläne, Detailzeichnungen, Bühnenpläne, Beschallungspläne, Beleuchtungspläne, Berechnungen, Energieanforderungen, Materiallisten, sowie weitere Unterlagen, die zur Durchführung des Projektes/ der Produktion benötigt werden. Sind die Unterlagen nicht ausreichend, ist eine einvernehmliche Klärung der Beschaffung und Erstellung erforderlich. Eine Haftung von HEVT aus Schäden durch selbst besorgten oder erstellten Unterlagen (Plänen, Zeichnungen, etc) ist ausgeschlossen. 

§ 7 Gebrauchsüberlassung und Mängel 

1. Bei den von HEVT vermieteten Gegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindliche Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern. 

2. HEVT wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 10.00 – 18.00 Uhr in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit HEVT unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später. So muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform i. S. v. IV. §1. 

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und / oder gemäß § 10 zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist. HEVT kann das Nachbesserungsverlangen nach eigener Wahl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. ( ) HEVT kann die Nachbesserung von der Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden. 

4. Ein ( ) Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§543 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der Nachbesserungsversuch von HEVT erfolglos geblieben ist oder HEVT die Nachbesserung mangels Kostenübernahme nach Abs. 3 abgelehnt hat. Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Mängelanzeige ist der Kunde HEVT zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden am Mangel schließt das Kündigungsrecht aus. § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. 

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt. 

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme des von HEVT empfohlenen Fachpersonals an, steht dem Kunden ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren. 

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch HEVT erfolgt, hat der Mieter HEVT zuvor auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. HEVT haftet nicht für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände. 

 

§ 8 Schadenersatz 

1. HEVT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von HEVT beruhen. Sofern HEVT keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. HEVT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern HEVT schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftung von HEVT wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

2. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB. 

3. Soweit die Schadenersatzhaftung gegenüber HEVT ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadenersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von HEVT. 

§ 9 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Hättich Veranstaltungstechnik 

1. Der Kunde hat eine inhaltlich den Regelungen des §8 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler, Sportler, Zuschauer u. a.) zu vereinbaren, die insbesondere auch deliktische Ansprüche erfasst. Soweit HEVT infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde HEVT von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten. 

2. Der Kunde ist nicht befugt, die von HEVT angemieteten Gegenstände unterzuvermieten oder eine sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte zu gewähren. 

§ 10 Pflichten des Kunden während der Mietzeit 

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von HEVT gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauches entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermembranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen. 

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt werden, bedient und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von HEVT angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. 

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder –schwankungen hat der Kunde einzustehen. 

§ 11 Versicherung 

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. 

 § 12 Rechte Dritter 

Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsausübungen Dritter frei zu halten. Er ist verpflichtet, HEVT unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Sphäre von HEVT zuzuordnen sind. 

§ 13 Kündigung von Mietverträgen 

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Seiten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen. 

2. Zugunsten von HEVT liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn a) sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird; b) der Kunde die Gegenstände vertragswidrig gebraucht. c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen, und zu zahlenden Mietzins mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinanderfolgende Termine, oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzins in Verzug gerät. 

§ 14 Rückgabe der Mietgegenstände 

1. Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem, sowie einwandfreien Zustand im Lager von HEVT während der in §7 Abs. 2 genannten Zeiten, spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör. 

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände im Lager von HEVT abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. HEVT behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände. 

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde HEVT hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage des ursprünglich vereinbarten Mietzins geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt HEVT vorbehalten. 

4. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde HEVT den Neuwert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass HEVT kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 

§ 15 Langfristig vermietete Gegenstände 

1. Sofern die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder der Kunde die Mietgegenstände aufgrund verspäteter Rückgabe länger als zwei Monate in Besitz hat, gelten ergänzend die Bestimmungen dieses Paragraphen. 

2. Dem Kunden obliegt die Instandhaltung und – soweit erforderlich – auch die Instandsetzung der Mietgegenstände. 

3. Der Kunde ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. HEVT erteilt auf Wunsch des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine. 

4. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist HEVT ohne weitere Mahnungen und Fristsetzungen berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.

 III. Form/Schlussbestimmungen 

§ 1 Schriftform 

Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch Übermittlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt. Dies gilt auch für den Fall der Vereinbarung von Abweichungen von diesen AGB.

 § 2 Schlussbestimmungen 

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. 

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. 

4. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen HEVT und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. 

5. Erfüllungsort ist der Sitz von HEVT. Ist der Kunde Kaufmann, eine Privatperson mit alleinigem Wohnsitz im Ausland oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist der Sitz von HEVT ausschließlicher Gerichtsstand. 

 

 

 

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